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Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Kommunale Musikschule Gießen
(Gebührenordnung der Kommunalen Musikschule Gießen) vom 11.07.2024

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Teilnahme an Unterrichtsangeboten der kommunalen Musikschule Gießen werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben, sofern sie nicht gebührenfrei sind.


§ 2 Höhe der Gebühren

  1. Die Gebühren für die Teilnahme an Unterrichtsangeboten der Musikschule Gießen werden nach der jeweils genannten Unterrichtsform in Art und zeitlichem Umfang festgelegt.
  2. Die Höhe der Gebühr für die Teilnahme an Unterrichtsangeboten wird wie folgt festgelegt:

 1. Elementarbereich

Wöchentlicher Unterricht
 
Eltern-Kind-Gruppe (4 – 9 Kinder pro Gruppe)  
Dauer monatl./ €  jährl./ €
bis ca. 2½ Jahren 30 min 16,50 198,-
ab ca. 2½ Jahren 45 min  24,- 288,-
Musikalische Früherziehung  (6 – 12 Kinder pro Gruppe)
Dauer monatl./ €  jährl./ €
ab ca. 4 Jahren 60 min 33,- 396,-
Musikalische Grundausbildung (5 – 12 Kinder pro Gruppe)
Dauer monatl./ €  jährl./ €
ab 5 Vorschulalter

60 min

33,- 396,-

2. Instrumental- und Vokalunterricht 

Wöchentlicher Unterricht
Dauer monatl./ €  jährl./ €
Einzelunterricht
30 min 69,- 828,-
  45 min 90,-  1080,-
  60 min 120,- 1.440,-
     
Gruppenunterricht
Gruppenunterricht ist nur möglich, wenn sich vom Alter und vom Kenntnisstand her zusammenpassende Teilnehmer*innen zu einem gemeinsamen Unterrichtstermin finden.
Zweiergruppe
45 min 54,-

648,-

Dreiergruppe 45 min  48,-  576,-
Vierergruppe 45 min  45,-  540,-
ab Fünfergruppe
45 min
 42,-  504,-

3. Chor

Wöchentlicher Unterricht
 
Dauer monatl./ €  jährl./ €
Kinder- und Jugendchor 60 min   9,-  108,-
Chor (Erwachsene)  60 min  18,- 216,- 

4. Ensembles und Ergänzungsfächer (Spielkreise, Theorie und Gehörbildung)

Wöchentlicher Unterricht
                                                         Dauer monatl./ €  jährl./ €
  45 min 21,-  252,-
  60 min 27,- 324,-
90 min 36,- 432,-

5. Chor, Ensembles und Ergänzungsfächer für Schüler*innen der Musikschule

Für Schüler*innen der Musikschule Gießen ist die zusätzliche Teilnahme gebührenfrei.

3. Abweichend zur regelmäßigen, fortlaufenden Teilnahme an den Unterrichtsangeboten unter Abs. 2 kann ein 6er-Ticket zur Teilnahme an Unterrichtseinheiten an der Musikschule Gießen in Anspruch genommen werden. Das 6er-Ticket ist für erwachsene Schüler*innen vorgesehen, die aus beruflichen Gründen keinen fortlaufenden Unterricht wahrnehmen können oder sich auf die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule oder einem Konservatorium vorbereiten möchten. Die Termine für die sechs Unterrichtsstunden sind innerhalb eines halben Jahres mit der Lehrkraft zu vereinbaren.

6er-Ticket

Dauer Einzelstunde/ €  Gesamt/ €
30 min 27,- 162,-
45 min 39,- 234,-
60 min 52,- 312,-

4. Für die erstmalige Inanspruchnahme der Unterrichtsangebote nach Abs. 2 und 3 wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 12.-€ erhoben.
5. Für die Inanspruchnahme eines Leihinstrumentes im Rahmen des Unterrichtsangebotes der Musikschule Gießen werden folgende Gebühren festgesetzt:

Gebühr Leihinstrumente

monatl./ € jährl./ €
Schüler*innen der Musikschule 15,- 180,-
Externe 25,- 300,-

§ 3 Ermäßigungen

1. Sozialermäßigung: Inhaber*innen des Gießen-Passes erhalten eine Ermäßigung von 50 % auf die Unterrichts- und Leihgebühren. In einzelnen Härtefällen kann wegen anderer Sozialermäßigungen ein Antrag mit entsprechenden Nachweisen gestellt werden.

2. Familien- und Mehrfächerermäßigung bei Instrumental- und Vokalunterricht (kostenfreier Unterricht wird nicht mitgerechnet):

Familien- und Mehrfächerermäßigung

monatl./ €  jährl./ €
2. Familienmitglied / 2. Instrument 6,- 72,-
3. Familienmitglied / 3. Instrument 12,- 144,-
ab 4. Familienmitglied / 4. Instrument 18,- 216,-

§ 4 Gebührenpflicht, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr, Zahlungsweise, Schuljahr, Kündigung

1. Gebührenpflichtig sind:
alle Teilnehmer von Unterrichtsangeboten bzw. Unterrichtseinheiten der Musikschule Gießen gemäß § 2 Abs. 2, 3 und 4, soweit Unterrichtsangebote nicht gebührenfrei sind, sowie die Inanspruchnahme eines Leihinstrumentes gemäß § 2 Abs. 5.

2. Die Gebührenpflicht entsteht:
bei Unterrichtsangeboten nach § 2 Abs. 2 mit Monatsbeginn des Beginns des Unterrichtsangebots,
bei 6er-Tickets zur Teilnahme an Unterrichtseinheiten nach § 2 Abs. 3 mit Anforderung,
für die einmalige Aufnahmegebühr nach § 2 Abs. 4 mit dem Zeitpunkt nach Nr. 1 bzw. Nr. 2,
für die Inanspruchnahme eines Leihinstrumentes nach § 2 Abs. 5 mit Monatsbeginn der Ausleihe.

3. Die Gebühren sind fällig:
bei Unterrichtsangeboten nach § 2 Abs. 2 mit Monatsbeginn des Beginns des Unterrichtsangebots und Monatsbeginn jedes Folgemonats,
bei 6er-Tickets zur Teilnahme an Unterrichtseinheiten nach § 2 Abs. 3 mit Anforderung,
für die einmalige Aufnahmegebühr nach § 2 Abs. 4 mit dem Zeitpunkt nach Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2,
für die Inanspruchnahme eines Leihinstrumentes nach § 2 Abs. 5 mit Monatsbeginn der Ausleihe und Monatsbeginn jedes Folgemonats.

4. Die Gebühren nach § 2 Abs. 2 und 5 sind als Jahresbeitrag kalkuliert und in monatlichen Raten – auch in den Ferien – ausschließlich per Bankeinzugsverfahren zu zahlen.

5. Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01.09. eines Jahres und endet mit dem 31.08. des Folgejahres. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen Schulen gilt auch für die kommunale Musikschule.

6. Eine Kündigung des gebuchten Unterrichtsangebotes nach § 2 Abs. 2 kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 31.01. oder 31.08. eines Jahres erfolgen. Der erste Monat nach Unterrichtsbeginn ist eine zu bezahlende Probezeit (eine Monatsgebühr), in der die Bindung an die Kündigungstermine und Kündigungsfrist entfällt. Ohne schriftliche Kündigung enden die Unterrichtsangebote der Musikalischen Früherziehung nach max. 2 Unterrichtsjahren und der Musikalischen Grundbildung nach max. einem Unterrichtsjahr zum jeweiligen Schuljahresende. Eine Kündigung der Instrumentenleihe nach § 2 Abs. 5 kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende erfolgen.

§ 5 Erstattung von Gebühren, Ruhen der Gebührenpflicht

1. Die Musikschule garantiert 36 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr. Wenn diese Anzahl aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, unterschritten wird (z.B. durch Lehrerfortbildung, Musikschulveranstaltungen, Krankheit, o.ä.), kann der Fehlbetrag für die ausgefallenen Stunden auf Antrag am Ende des Unterrichtsjahres zurückerstattet werden. Bei Unterrichtsausfall infolge höherer Gewalt oder aufgrund von behördlichen Anordnungen, insbesondere des Gesundheitsamtes, ist eine Gebührenerstattung ausgeschlossen.

2. In besonderen Fällen wie Krankheit, ärztlich verordneten Kuraufenthalten oder anderen Verhinderungen, die länger als 4 Wochen andauern, ist eine Beurlaubung vom Unterricht bei Ruhen der Gebührenpflicht möglich. Der Grund für die Beurlaubung muss mit ärztlichem Attest o.ä. nachgewiesen werden.

§ 6 Inkrafttreten

1. Die Gebührenordnung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

2. Gleichzeitig wird die Gebührenordnung für die Musikschule Gießen vom 13.02.2012 aufgehoben.

1) Veröffentlicht in der „Gießener Allgemeinen“ und im „Gießener Anzeiger“ am 13.07.2024

Die Anmeldung und Satzung als ausfüllbares PDF finden Sie hier!